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Bezogener Beitrag:
Re: Mietvertragserrichtungsgebühren verweigern! (1060x) von "" am 14.05.24, 08:19, #70
Man beachte aber bitte: "...sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig..."

In den Vollanwendungsbereich des MRG fallen:

1. Altbauten

* Mietwohnungen in Gebäuuden, die vor dem 1.7.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.

* Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5. 1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.

2. Geförderte Neubauten

* Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäuser mit mehr als 2 Mietgegenständen (z. B. die nach dem 2. Weltkrieg in Wien gefördert errichteten Gemeindewohnungen).

Quelle: http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/Publikationen/Mietrecht.pdf

Gehört die Wohnung zu Typ I. (keine Anwendung des MRG) oder II. (teilweise Anwendung des MRG), dann sollte man selber abwägen, ob man sich auf diese Kosten einlässt, weil man z.B. befürchtet, andernfalls die Wohnung nicht zugesprochen zu bekommen.

Andererseits möchte ich hier auch ein wenig Partei ergreifen für Vertragserrichtungskosten. Ich bin momentan in dieser Lage, ich möchte eine Doppelhaushälfte mieten, diese sind vom Typ I. (Ein- und Zweifamilienhäuser, MRG findet keine Anwendung). Bei der Besprechung mit dem Makler sind uns 2-3 Dinge aufgefallen, die wir >> Mieter << zusätzlich in den Mietvertrag aufnehmen lassen möchten, z.B. Befristung auf 5 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, Übernahme von Instandhaltungskosten über € 200 vom Vermieter, etc. Hierfür muss der Vermieter einen Rechtsanwalt beauftragen, so einfach in einen Vordruck hineinkritzeln... das möchte ich nicht. Die Unterzeichnung des Mietvertrags findet außerdem vor einem Notar statt. Dieser kostet ebenfalls. Von uns wurden also € 500 Vertragserrichtungsgebühren verlangt und wir werden sie bezahlen... nicht gern, aber wir verstehen es und wir haben dafür gesorgt, dass die Kosten auch gerechtfertigt sind, zumindest teilweise.
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